Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. (2) Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 l, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten in den Fällen, in denen unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, nur nachrangig zu den Ausschreibungsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Ausschreibungsbedingungen und unseren AGB gelten in den betroffenen Punkten

nur die Ausschreibungsbedingungen. (3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. (4) Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht

zu verklagen. (5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. (6) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des CISG.

  1. Angebot – Bestätigungsvorbehalt bei Stellvertretung

(1) Unser Angebot ist bis zur Annahme durch unseren Kunden freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung sind vorbehalten. (2) Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebroschüren u. a. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. (3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist mindestens in Textform vereinbart. Der Vertrag kommt erst durch unsere mindestens in Textform erklärte Annahme zustande. Beginnen wir ohne eine solche mit der Ausführung des Vertrags, liegt hierin unsere Annahme. (4) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen

Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung mindestens in Textform. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu

machen. (5) Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter von uns, der nicht

gesetzlicher Vertreter oder Prokurist ist, vermittelt oder abgeschlossen, ist seine Wirksamkeit von unserer mindestens in Textform abgegebenen Bestätigung abhängig; für den Inhalt des Vertrages ist die Bestätigung maßgeblich.

  1. Preise – Zahlungsbedingungen – Preisanpassung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW-Klausel Incoterms, derzeitige Fassung 2020), ausschließlich Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten 30 Tage nach der Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige (bei vereinbarter

Abholung durch den Kunden im Werk) oder der nach Übergabe erfolgenden Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. (3) Ein Skontoabzug ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zulässig. (4) Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig auf unserem Konto gutgeschrieben wurden.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder wenn mit Forderungen aufgerechnet werden soll, die mit unserer Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, wie beispielsweise Gewährleistungsansprüche. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Schadensersatz wegen unberechtigter

Nichtabnahme-Gefahrübergang

(1) Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware oder unsere Werkleistung binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft/ Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und schuldhaftem Verhalten

des Kunden Schadensersatz fordern. (2) In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(3) Als Schadensersatz schuldet der Kunde 30 % des Nettorechnungsbetrages;

können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Lieferzeit – Verzug

(1) Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit dazu Mitteilungen und Erklärungen des Kunden erforderlich sind.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(3) Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.

(4) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden einschließlich eines etwa entgangenen Gewinns auf maximal 10 % des Nettolieferwertes. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen

Haftung; das gleiche gilt bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Setzt uns der Kunde im Fall unseres Verzugseine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder dem Körper betrifft.

(6) Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 30 % des Nettowarenwertes geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Kunde widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung.

  1. Lieferung auf Abruf

(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Vertrag als Ratenlieferungsvertrag

geschlossen. Das zu liefernde Produkt, die Menge und der Preis sind demgemäß verbindlich vereinbart, nur die Leistungszeit steht bei Vertragsschluss noch nicht abschließend fest. Es gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für

Lieferungen auf Abruf. (2) Die Regelung über den Beginn der Lieferzeit von Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 dieser AGB findet keine Anwendung. Die Lieferzeit beginnt

stattdessen, sobald und soweit uns innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes Abrufe des Kunden zugehen, spätestens aber mit dem Ablauf des Abrufzeitraumes. Die Lieferzeit bezüglich der Ware, die der Kunde nicht innerhalb des Abrufzeitraumes abgerufen hat, beginnt demgemäß mit dem Ablauf des Abrufzeitraumes. Die Regelung von Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 dieser AGB bleibt unberührt.

(3) Die Abnahme der Ware (Übernahme des Besitzes durch den Kunden) ist eine Hauptleistungspflicht des Kunden. Soweit sich der Kunde im Schuldnerverzug mit seiner Abnahmeverpflichtung und zugleich im Annahmeverzug mit seinem Lieferanspruch befindet, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware unversichert an die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferanschrift des

Kunden zu versenden, den Besitz an der Ware aufzugeben und vom Kunden die Erstattung der üblichen und angemessenen Kosten der Versendung zu verlangen (nachfolgend zusammengefasst: „das Zusendungsrecht“). Das Zusendungsrecht setzt zusätzlich voraus, dass wir den Kunden nach Eintritt des Schuldnerverzuges

mit seiner Abnahmeverpflichtung und des Annahmeverzuges mit seinem Lieferanspruch in Textform auf das Zusendungsrecht samt dem darin enthaltenen Recht zur Besitzaufgabe ausdrücklich hingewiesen und eine Nachfrist zur Abnahme der Ware durch den Kunden von mindestens einer Woche gesetzt haben.

(4) Besteht das Zusendungsrecht, machen wir davon Gebrauch und bestätigt der Kunde uns gegenüber in Textform, den Besitz an der ihm zugesendeten Ware übernommen zu haben, bleiben unsere bis dahin entstandenen gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und den Ersatz von Mehraufwendungen oder Lagerkosten erhalten.

(5) Besteht das Zusendungsrecht und machen wir davon Gebrauch, dann ist der auf die betreffende Ware entfallende Teil- Kaufpreis abweichend von Ziffer 3 Abs. 2 dieser AGB nach Ablauf von 30 Tagen seit Absendung der Ware an den Kunden fällig.

(6) Mit den vorstehenden Absätzen ist keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden verbunden.

  1. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW-Klausel, derzeitige Fassung Incoterms 2020) vereinbart. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Versprechen wir eine

Lieferung „frei Haus“, ändert sich dadurch nichts an dem Gefahrübergang nach Satz 1.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir

hätten dies ausdrücklich mindestens in Textform erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung

gemäß §§ 366 f. BGB – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den

uns entstandenen Ausfall, soweit er diesen mindestens fahrlässig mitverursacht hat.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden – erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache rechtlich als Hauptsache oder als wesentlicher Bestandteil zu bewerten ist. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum

oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ziffer 8 (5) gilt entsprechend.

  1. Gewährleistung

(1) Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die weder auf Produktions- noch auf Material- oder Konstruktionsfehlern beruhen, sondern Folge des  bestimmungsgemäßen Einsatzes der gelieferten Waren sind, stellen keine Mängel dar.

(2) Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.

(3) Die Gewährleistungsrechte des Kunden, der Kaufmann im Sinn der §§ 1 – 6 HGB ist oder der sich uns gegenüber als Kaufmann geriert hat, setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungsund Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder

Mehrmengen sind innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Abnahme (bei Werkverträgen) bzw. Übergabe (bei Kaufverträgen) schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später zu Tage, ist er innerhalb von 7 Arbeitstagen ab seiner Entdeckung schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns.

(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht

dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist.

(5) Sofern die Mangelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohns (Minderung) zu verlangen.

(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften weiterhin nicht für Schäden, die im Falle eines Werkvertrags

an Gegenständen entstehen, an denen wir Arbeiten vorgenommen haben. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(7) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von

Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen

Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit betroffen sind.

(8) Die gegen uns gerichteten Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

  1. Rückgriff gegen unsere Lieferanten

(1) Die Beschränkung der Rückgriffsrechte nach den §§ 445a BGB durch unsere Lieferanten zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. (2) Der Ausschluss oder die Beschränkung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer ist nicht möglich. (3) Im Rahmen der Inanspruchnahme des Lieferanten hat dieser uns die aufgewendete Arbeitszeit, auch einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB) sowie die Transport-, Wege-, Vertrags- und Materialkosten vollumfänglich zu erstatten.

  1. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Kunde unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der

groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz

geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht.

(2) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz,

grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

13. Datenschutz

(1) Gerne kommen wir unserer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten nach. Diesen Datenschutzhinweis können Sie unter http://www.craco.de/datenschutz/ abrufen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen diesen auch gerne in
schriftlicher Form zur Verfügung.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, den vorgenannten Datenschutzhinweis in regelmäßigen Abständen einzusehen und seinen Mitarbeitern zugänglich zu machen, wenn personenbezogene Daten von diesen durch Craco verarbeitet werden.

14. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(2) Soweit eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung unwirksam sein sollte, verpflichten sich die
Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck, dem der
weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn im individualvertraglich vereinbarten Teil des Vertrags eine Regelungslücke enthalten ist.

Stand 23.09.2021